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Zur (Un)Möglichkeit des Widerrufs der gerichtlichen Entscheidung über die Auflösung einer Handelsgesellschaft

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat den Antrag auf Widerruf einer Entscheidung des Gerichts über die Auflösung einer Gesellschaft abgelehnt, der damit argumentierte, dass der Grund der Auflösung bestehend in einer Pflichtverletzung durch die Erfüllung der Pflicht bereits entfallen sei.

Das Oberste Gericht hat erklärt, dass ein solcher Widerruf lediglich dann zulässig ist, wenn die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft von der Gesellschaft selbst getroffen wurde, nicht jedoch im Falle einer Entscheidung des Gerichts. Die anschließende Abhilfe bestehend in der Pflichterfüllung durch die Gesellschaft ist somit nicht relevant.

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