Juristische Personen im gewählten Organ - Deadline am 01.04.2021
Durch die Novelle des Gesetzes Nr. 90/2012 Sb., über Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Gesetz über Handelskorporationen), die seit dem 01.01.2021 wirksam ist, wurde juristischen Personen, die die Funktion eines gewählten Organs einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausüben, die Pflicht auferlegt, eine konkrete natürliche Person zu benennen, durch die sie diese Funktion ausüben werden. In der Praxis handelt es sich um die Mitgliedschaft im Leitungs- oder Aufsichtsorgan einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (d.h. insbesondere als Geschäftsführer, Vorstands-, Verwaltungsrats- oder Aufsichtsratsmitglied).
Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass juristische Personen, die die Funktion eines gewählten Organs bis zum Ende letzten Jahres ausgeübt haben, verpflichtet sind, eine solche natürliche Person als ihren Vertreter so bald wie möglich zu benennen und im Handelsregister bis spätestens zum 01.04.2021 (!) einzutragen. Anderenfalls erlischt die Funktion der juristischen Person in dem jeweiligen Organ automatisch kraft Gesetzes.
Auch juristische Personen, deren Mitgliedschaft im gewählten Organ erst seit Beginn des Jahres 2021 begonnen hat, sind verpflichtet, die natürliche Person unverzüglich zu benennen und im Handelsregister spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Funktion eintragen zu lassen. Ohne die Benennung der natürlichen Person kann die juristische Person als Mitglied des gewählten Organs nicht im Handelsregister eingetragen werden. Auch hier erlischt durch Versäumnis dieser Frist zur Eintragung im Handelsregister die Funktion der juristischen Person im gewählten Organ automatisch.
Im Hinblick auf das baldige Ende der Frist für die Eintragung der Benennung der natürlichen Person im Handelsregister empfehlen wir, wo zutreffend, die natürliche Person als Vertreter der juristischen Person, die die Funktion des Organs innehat, zur Eintragung zu bringen, um das unerwünschte Erlöschen der Funktion zu vermeiden.