Gesetzesentwurf zur Immobilienmaklertätigkeit
Die Abgeordnetenkammer der Tschechischen Republik hat am 8. November 2019 den Gesetzesentwurf des Gesetzes über Immobilienmaklertätigkeit verabschiedet. Die wichtigste Änderung entgegen dem Regierungsentwurf erfuhr der nun verabschiedete Entwurf in der Regelung der Kaufpreisverwahrung, die nun nicht verboten wird (wie der Regierungsentwurf vorgesehen hat), sondern von den Immobilienmaklern nur auf ausdrücklichen Wunsch des Interessenten und unter Beachtung strenger formaler Bedingungen angeboten werden darf.
Auch die Grenze der Versicherungsleistung für die Makler wurde geändert, und zwar auf 50 %, d.h. 875 Tsd. CZK pro Versicherungsfall, und 1,75 Mio. CZK beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungsfälle pro Jahr.
Einige Pflichten unterliegen vorübergehenden Bestimmungen und können auch später erfüllt werden. Dementsprechend haben die Makler für die Erfüllung der Versicherungspflicht 2 Monate, für die Erfüllung der Meldepflicht in Bezug auf ihr reglementiertes Gewerbe 6 Monate und für den Nachweis der fachlichen Eignung 2 Jahre.
Sonstige Anforderungen des Gesetzes sollten bereits ab dem Inkrafttreten des Gesetzes beachtet werden, das zwar für den 1. Januar 2020 vorgesehen ist, realistischer jedoch im Laufe des 1. Quartals 2020 eintritt.