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Erlöschen des Amtes des statutarischen Direktors

 

Zum 1. Januar 2021 kam es in Folge des Inkrafttretens der Novelle des Gesetzes 90/2012 Sb., über Handelsgesellschaften und Genossenschaften („GHK“) zu einer wesentlichen Änderung in der Organisation der Aktiengesellschaften mit monistischem System. Die Novelle hat nämlich das Amt des statutarischen Direktors komplett aufgehoben und sieht nur noch ein einziges gewähltes Organ der monistischen Aktiengesellschaft vor, nämlich den Verwaltungsrat.

Die Novelle des GHK räumt dabei den Aktiengesellschaften mit monistischer Struktur keine Übergangszeit zur Anpassung an die neue Rechtsregelung ein, so dass das Amt des statutarischen Direktors zum 31. Dezember 2020 kraft Gesetzes erloschen ist. Diese Tatsache spiegelt sich bereits auch im Handelsregister wider, da alle statutarischen Direktoren automatisch im Handelsregister gelöscht wurden. Der Verwaltungsrat ist somit ab dem 1. Januar 2021 gleichzeitig Leitungs- sowie Kontrollorgan der Aktiengesellschaft mit monistischem System. Hat die Aktiengesellschaft einen mehrköpfigen Verwaltungsrat und sieht die Satzung nichts anderes vor, so ist jedes Verwaltungsratsmitglied einer solchen Gesellschaft alleinvertretungsbefugt. Diese Folgen der neuen Rechtsregelung dürften für viele Unternehmen ungeeignet sein.

Aufgrund dieser Tatsache empfehlen wir, die Satzungen von Aktiengesellschaften mit monistischem System einer Revision zu unterziehen und an die neue Rechtsregelung anzupassen. Auch sollten die vor der Novelle geschlossenen Anstellungsverträge revidiert werden. Spätestens bis zum 1. Juli 2021 ist dann aufgrund der Übergangsbestimmungen der Novelle die Vertretungsbefugnis der Verwaltungsratsmitglieder im Handelsregister einzutragen.

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