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Änderungen in Zahlungsdiensten

Das Finanzministerium der Slowakischen Republik erstellte einen Gesetzentwurf („Novelle“), mit dem das Gesetz Nr. 492/2009 Z.z. über Zahlungsdienste erheblich geändert und ergänzt wird. Das Ziel der Novelle ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Die vorgeschlagenen Änderungen ergänzen den harmonisierten Rahmen für die Erbringung von Zahlungsdiensten, wobei sie z.B. eine gesetzliche Regelung der Erbringung von Initialisierungsdiensten und des Informationsdienstes zum Zahlungskonto einführen.

Die Initialisierungsdienste kann man kurz als Dienste beschreiben, welche zwischen dem Händler und der Bank des Käufers stattfinden und billige und effiziente elektronische Zahlungen ohne Nutzung einer Kreditkarte ermöglichen. Der Dienst Information zum Zahlungskonto können wir als Dienste charakterisieren, welche in der Mitteilung von konsolidierten Informationen zu einem oder mehreren Zahlungskonten bestehen. Es handelt sich um Zahlungskonten, welche online, per Internet zugänglich sind und die der Nutzer der Zahlungsdienste bei einem oder mehreren Zahlungsdienstleistern hat. Die ergänzten Bestimmungen definieren unmittelbar die Rechte und Pflichten solcher Zahlungsdienstleister.

Die Novelle präzisiert gleichzeitig die Regeln der starken Authentifizierung, z.B. wenn der Zahler sein Zahlungskonto online (Internet Banking oder App) oder durch technische Einrichtung (Audio Banking) bedient, oder im Zusammenhang mit einer elektronischen Zahlungstransaktion im Fernabsatz, wo einen Bestandteil dieser Authentifizierung der sog. Dynamic Linking bilden sollte. Die starke Authentifizierung wäre somit sowohl mit einer konkreten Summe als auch mit dem konkreten Empfänger der Zahlungsoperation verbunden.

Im Zusammenhang mit Subjekten im Markt der Zahlungsdienste führt die Novelle weitere Maßnahmen und Pflichten für Internetbanken, Niederlassungen von ausländischen Banken, Zahlungsinstitutionen, E-Geld-Institute sowie Agente, die Zahlungsdienste erbringen, ein, und zwar z.B. durch spezifische Anforderungen an die Zugangsregeln der Zahlungssysteme für die Zahlungsdienstleister.

Die Novelle befindet sich zurzeit im Gesetzgebungsverfahren, ihr Wirksamwerden ist im Hinblick auf den Umsetzungstermin der Richtlinie sowie auf die erwartete Länge des Gesetzgebungsverfahrens auf den 13. Januar 2018 vorgeschlagen.

Für nähere Informationen und Auswirkungen dieser Novelle auf geplante Transaktionen wenden Sie sich bitte an JUDr. Michal Hulena und Mgr. Vladimír Kordoš, LL.M., Partner der Kanzlei Konečná & Zacha in Bratislava.

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